Statuten genehmigt 15.03.2019

 

Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Einfachheit halber wird generell die männliche Form verwendet. Wo Schriftlichkeit verlangt ist, kann die Übermittlung postalisch oder elektronisch erfolgen.

 

1 Name, Sitz 

1.1 Name 

1 Unter dem Namen „Nostalgieverein Feuerwehr St. Gallen“, fortan NFSG genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist am 17. März 2000 gegründet worden. 

2 Der Name „Nostalgieverein Feuerwehr St. Gallen“ und das Vereinssignet dürfen 

ohne Zustimmung des Vorstandes nicht verwendet werden. 

  

1.2 Sitz 

1 Der Verein hat seinen Sitz in St. Gallen

 

2 Zweck, Aufgaben 

2.1 Zweck 

1 Der NFSG bezweckt: 

- die Erhaltung und Pflege alter Feuerwehrgerätschaften (Originalzustand oder abgeänderte Verwendungsform) 

- Pflege der Kameradschaft 

- Ausfahrten 

- Besuch von Feuerwehr- oder anderen Festanlässen 

- Vorstellung der Gerätschaften in der Öffentlichkeit. 

  

2.2 Aufgaben 

- Restauriert und unterhält ausgemusterte Feuerwehrgerätschaften. 

-  Betreiben und Unterhalten eines Museums mit Zugang der Öffentlichkeit. 

- Übernahme von Gerätschaften der Feuerwehr St. Gallen  in den Besitz des Vereins mit spezieller Vereinbarung. 

 

Der NFSG wirbt in der Öffentlichkeit durch seine Tätigkeit für das Feuerwehrwesen. 

 

3 Mitgliedschaft 

3.1 Arten 

Der Verein umfasst: 

a) Aktivmitglied 

b) Ehrenmitglied 

c) Vereinsmitglied 

 

Aktivmitglied 

1 Aktivmitglied kann jede Person werden, die im aktiven Feuerwehrdienst der Stadt St. Gallen steht oder stand,          oder Altgardist im  Rettungscorps der Stadt St. Gallen ist. 

2 Angehörige eines unter Punkt 1 fallenden Aktivmitglieds. 

3 Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern, welche nicht 1 oder 2 entsprechen, entscheidet der Vorstand

4 Aktivmitglieder nehmen nach Möglichkeit am Vereinsgeschehen teil und besuchen die vom Verein organisierten Veranstaltungen 

5 Ein Aktivmitglied nimmt nach eigenen Möglichkeiten an den Restaurationsarbeiten teil. 

  

Ehrenmitglied 

1 Wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Ernennung muss von der Hauptversammlung bestätigt werden. 

 

Vereinsmitglied

1 Pro Vereinsmitglied ist ein Vertreter stimmberechtigt.

 

3.2 Rechte und Pflichten 

1 Die Mitglieder sind zur regelmässigen Bezahlung der Beiträge und zur Einhaltung der Statuten, Reglemente und Beschlüsse verpflichtet. 

2 Sämtliche Mitglieder sind vom Tage ihrer Aufnahme an stimmberechtigt und in alle Funktionen wählbar (ausgenommen Vereinsmitglieder). Sie geniessen alle statutarischen Rechte. Insbesondere steht ihnen das Recht zu, Anträge an die Hauptversammlung einzureichen. 

3 Mitglieder, die in ein Amt gewählt werden sind verpflichtet, dieses nach bestem Wissen und Gewissen zu führen. Sofern für ein Amt eine Stellenbeschreibung besteht, ist deren Einhaltung zu beachten. 

 

3.3 Eintritt 

1 Der Vereinsvorstand entscheidet anhand der schriftlich vorzulegenden Beitrittserklärung über die Aufnahme von Mitgliedern. Er gibt die Namen der neuen Mitglieder der HV bekannt. 

2 Verweigert der Vereinsvorstand die Aufnahme, entscheidet die Hauptversammlung endgültig.

  

3.4 Austritt 

1 Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Mitteilung jeweils auf Jahresende erklärt werden. 

2 Der Austritt wird erst rechtskräftig, wenn sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. 

3 Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben ihren Austritt während der Amtszeit zu begründen. 

4 Durch den Tod erlischt die Mitgliedschaft 

  

3.5 Streichung, Ausschluss 

1 Mitglieder, die trotz wiederholter schriftlicher Mahnung ihrer finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vereinsvorstand ohne förmliches Ausschlussverfahren gestrichen werden. 

Dem Betroffenen ist von der erfolgten Streichung schriftlich Mitteilung zu machen. 

2 Mitglieder, die wegen Nachlässigkeit, Unverträglichkeit, verletzendem Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern, Missachtung der Statuten usw. auffallen, können vom Vereinsvorstand verwarnt werden und für maximal sechs Monate in seinen Rechten gesperrt werden. Im Weiteren kann der Vorstand einen Ausschluss des Mitgliedes an der Hauptversammlung beantragen. 

3 Im Falle einer Streichung, Sperrung oder Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zu, innert 30 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, Beschwerde beim Vorstand einzureichen. 

4 Ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haben in ihrer Verwahrung befindliche Gegenstände oder Akten des Vereins zurückzuerstatten. 

 

4. Organisation 

4.1 Vereinsorgane 

Die Organe des Vereins sind: 

- die Hauptversammlung 

- der Vereinsvorstand 

- die Revisoren 

  

4.2 Amtsdauer 

Die Amtsdauer für alle Vereinsorgane beträgt ein Jahr. Sie sind wiederwählbar. 

 

5. Hauptversammlung 

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt alljährlich spätestens bis Ende April zusammen. Der Vereinsvorstand kann eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Ebenfalls können drei Fünftel der Mitglieder vom Vereinsvorstand eine ausserordentliche Hauptversammlung verlangen. 

  

5.1 Einberufung 

Die Hauptversammlung ist den Mitgliedern schriftlich mindestens 3 Wochen vorher anzuzeigen. 

  

5.2 Traktandenliste 

1 Nur in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können an der Hauptversammlung behandelt und beschlossen werden. 

2 Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht ausdrücklich geheime Abstimmung verlangt wird. Über Ordnungsanträge ist sofort abzustimmen. 

3 Bei Beschlussfassung gilt das Einfache Mehr der stimmenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit. 

4 Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. 

  

5.3 Anträge 

Anträge an die Hauptversammlung müssen bis 31. Dezember dem Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden. Bei einer ausserordentlichen Hauptversammlung müssen die Anträge spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin eingereicht sein. 

  

5.4 Aufgaben und Rechte 

1 Genehmigung des Protokolls der vorhergegangenen Hauptversammlung 

2 Abnahme der Berichte des Vorstandes 

3 Abnahme der Rechnung und des Revisorenberichtes 

4 Festsetzung der Beiträge, Gebühren und des Budget 

5 Wahlen: 

- des Präsidenten 

- des Geschäftsleiters Museum

- des Kassiers 

- des übrigen Vorstandes 

- der Revisoren 

6 Erlass von Reglementen 

7 Beratung und Beschlussfassung über Anträge

8 Abänderung oder Ergänzung der Statuten

 

6. Vereinsvorstand 

6.1 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und

Höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst mit Ausnahme vom Präsiden, GL Museum,

Kassier und bestimmt mindestens einen Vizepräsidenten sowie Aktuar.

 

6.2 Aufgaben und Rechte 

1 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen 

2 Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung 

3 Das Erstellen des Jahresprogramms ist Sache des Vorstands 

4 Die Rechte und Pflichten können durch Stellenbeschreibung geregelt werden. 

5 Der Vorstand regelt alle nicht in den Kompetenzbereich der Hauptversammlung 

fallenden Geschäfte 

6 Der Vorstand orientiert seine Vereinsmitglieder an der nächsten ordentlichen 

oder ausserordentlichen Hauptversammlung 

7 Der Vorstand wird vom Jahresbeitrag befreit  

 

7. Revisoren 

1 Die Hauptversammlung wählt mindestens zwei Revisoren 

2 Den Revisoren steht das Recht zu, jederzeit die Vereinskasse und alle Bücher zu prüfen 

3 Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag 

 

8. Finanzen 

8.1 Rechnung 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr 

 

8.2 Beitragspflicht 

Aktiv- und Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig.

 

 

8.3 Finanzielle Mittel 

- Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus: 

- den ordentlichen Mitgliederbeträgen, deren Höhe durch die Hauptversammlung festgelegt wird. 

- Einträge aus Museum und Saal

- Erträge aus Veranstaltungen 

- freiwillige Beiträge und Zuwendungen 

- Vermögenserträge 

- Übrige Einnahmen 

2 Die Feuerwehrgerätschaften des Vereins können nicht zu den finanziellen Mitteln des Vereins gerechnet werden, ausser denjenigen Gerätschaften, die im Eigentum des Vereins sind. 

 

8.4 Haftung 

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.  

 

9. Schluss- und Übergangsbestimmungen 

9.1 Statutenänderungen 

Änderungen dieser Statuten können durch eine ordentliche oder ausserordentliche Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden, sofern ein entsprechender Antrag in der Traktandenliste veröffentlicht worden ist. 

  

9.2 Vereinsauflösung 

1 Der Verein kann seine Auflösung an einer Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitgliedern beschliessen, sofern nicht mindestens fünf Vereinsmitglieder den Weiterbestand beschliessen. Termin und Ort dieser Versammlung sind unter vorheriger Bekanntgabe des Traktandums den Mitgliedern mindestens 30 Tage vorher mitzuteilen. 

 2 Das Vermögen des aufgelösten Vereins wird vom Rettungscorps der Stadt St. Gallen übernommen und verwaltet. Die Vereinsfunktionäre sind für die ordnungsgemässe Übergabe verantwortlich. 

3 Falls sich innert fünf Jahren kein Verein mit derselben Zweckbestimmung bildet, fallen diese Aktiven dem Rettungscorps der Stadt St. Gallen zu. 

4 Alle Feuerwehrgerätschaften der Feuerwehr St. Gallen mit dem Vermerk „Feuerwehr“ in der Inventarliste von Anhang 1, gehen im aktuellen Zustand an die Feuerwehr St. Gallen zurück. 

 

9.3 Inkraftsetzung 

Die Genehmigung der vorstehenden Statuten erfolgte an der Hauptversammlung vom 15. März 2019 in 

St. Gallen und treten per sofort in Kraft.